Durch den Nachweis, dass die angeblich unterhaltsberechtigte Person einer beruflichen Tätigkeit nachgeht bzw. in einer eheähnlichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft (eheähnliches Verhältnis) lebt, kann unter entsprechenden Voraussetzungen bewiesen werden, dass der Unterhaltsanspruch verwirkt ist und somit keine Unterhaltszahlungen mehr getätigt werden müssen. Die von uns erbrachten Erkenntnisse zur Unterhaltsangelegenheit werden in Form einer Ermittlungs- bzw. Observationsmappe …